Wieder mehr als 20 Teilnehmer bei Beisetzungen

Corona: Lockerung bei Beerdigungen – Seniorenwallfahrten abgesagt

Die Corona-bedingte Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen ist aufgehoben. Das hat Generalvikar Klaus Winterkamp mitgeteilt. Abgesagt wurden alle Seniorenwallfahrten.

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Die Corona-bedingte Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen ist aufgehoben. Das hat Münsters Generalvikar Klaus Winterkamp den Bistums-Mitarbeitern per E-Mail mitgeteilt. Abgesagt wurden dagegen sämtliche Seniorenwallfahrten.

Um das Corona-Virus einzudämmen, waren wochenlang zu Beisetzungen maximal 20 Menschen des engsten Familienkreises zugelassen. Diese Absprache mit dem Regierungspräsidium Münster gilt nicht mehr. Winterkamp verweist allerdings auf Bedingungen für die Feier von Gottesdiensten. Auch in Trauerhallen seien Sitzplätze mit Abstand zueinander zu markieren; es gelten die Vorschriften der örtlichen Ordnungsbehörden.

 

Risikogruppe Senioren

 

Abgesagt sind laut Generalvikar sämtliche Seniorenwallfahrten, die in Zusammenarbeit mit dem Generalvikariat an Wallfahrtsorten im Bistum organisiert waren. Der Großteil der Teilnehmer zähle zu Corona-Risikogruppen, hieß es.

Winterkamp teilt weiter mit, dass Taufen und Trauungen nur innerhalb von Kirchen durchzuführen seien. Das gelte, obwohl andere Gottesdienste unter freiem Himmel empfohlen würden.

 

Musikproben, Erstkommunion- und Firmkatechese

 

Chöre und Musikgruppen dürfen laut Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen Proben mit bis zu sechs Teilnehmern abhalten. Der Abstand zwischen ihnen müsse zwei Meter betragen, bei Sängern drei Meter. In „Ausstoßrichtung“ – also nach vorn für Sänger und Bläser – sind sechs Meter vorgeschrieben. Verlangt wird eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person. Rechnerisch sind für Sänger und Bläser mindestens 18 Quadratmeter pro Person erforderlich.

Wieder möglich sind „außerschulische Bildungsangebote“, was laut Winterkamp Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, Erstkommunion- und Firmkatechesen umfasst. Es gelten übliche Mindestabstands- und Hygieneregeln. Kalkuliert wird mit einer Person pro fünf Quadratmeter Fläche. Wird der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten, bestehe in Räumen keine Pflicht zum Mund-Nasen-Schutz.

 

Umgang mit höheren Anforderungen

 

Der Generalvikar betont, die Kirchen hielten sich an Absprachen mit der NRW-Landesregierung. Darauf könnten Pfarreien verweisen, falls Kommunen höhere Auflagen verlangen würden – zum Beispiel Maskenpflicht im Gottesdienst oder ein Gesangsverbot.

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