Generalvikar Winterkamp erläutert Corona-Schutzverordnung

Die Corona-Regeln im Bistum Münster im Januar

  • Die im Januar geltende Corona-Schutzverordnung in NRW hat für das kirchliche Leben keine neuen Folgen.
  • Präsenz-Gottesdienste bleiben so möglich, wie sie auch an Weihnachten zulässig waren.
  • In Corona-Hotspots können schärfere Regeln erlassen werden.

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Die bis zum 31. Januar geltende Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen hat für das kirchliche Leben im Bistum Münster keine neuen Folgen. Münsters Generalvikar Klaus Winterkamp fasst die Vorgaben in einer Mail an die Bistums-Mitarbeiter zusammen.

Wie vor Weihnachten vereinbart, können Gottesdienste in Präsenz gefeiert werden. Es gilt durchgängig Maskenpflicht, Gemeindegesang ist verboten, Chor- und Musikensembles können Gottesdienste mitgestalten. Proben, die „unmittelbar zur Vorbereitung der Liturgie dienen, können stattfinden“. Es gelten die Abstands- und Hygieneregeln, die im Mai 2020 festgelegten Platzzahlen der Kirchen, die Regeln zur Datenerfassung der Besucher und die Vorgaben für Chöre und Musiker.

 

Information der Behörden

 

Pfarreien müssen die Behörden über Präsenz-Gottesdienste informieren. Winterkamp rät, die Gottesdienstordnung weiterzugeben und zu betonen, dass die Corona-Schutzverordnung beachtet werde. Bei Gottesdiensten, bei denen die Auslastung aller verfügbaren Plätze erwartet wird, ist ein Anmeldeverfahren nötig.

Taufen, Trauungen und Beerdigungsgottesdienste sind möglich. Bei Beisetzungen auf Friedhöfen gibt es keine Teilnehmer-Obergrenze. Seelsorge-Besuche in Krankenhäusern und Seniorenheimen sind zulässig.

 

Sitzungen per Telefon oder Video

 

Firmungen können ebenso stattfinden. Falls Pfarreien Firm-Termine dennoch absagen möchten, sind sie gebeten, zuvor den zuständigen Weihbischof zu kontaktieren.

Sitzungen rechtlich vorgesehener Gremien sollen per Telefon oder Video erfolgen. Falls das nicht möglich ist, sind sie mit bis zu 20 Personen unter Einhaltung der Regeln zulässig.

 

Schärfere Regeln für „Hotspots“

 

In Kreisen und kreisfreien Städten, wo sich in sieben Tagen mehr als 200 Menschen pro 100.000 Einwohner neu mit Corona infizieren, können die Behörden weiter reichende Einschränkungen erlassen. Das kann auch Gottesdienste betreffen.

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