Wen Woelki suspendieren kann, wen nicht - und was mit ihm selbst passiert

Rücktritte im Erzbistum Köln? Was möglich ist

  • Je nach dem, was im Kölner Missbrauchs-Gutachten steht, will Kardinal Rainer Maria Woelki „Personen - wenn es nötig ist - vorläufig von ihren Aufgaben entbinden“.
  • Doch bei wem geht das überhaupt und bein wem nicht?
  • Und was geschieht mit Woelki selbst?

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Am 18. März stellt das Erzbistum Köln ein Gutachten zu sexuellen Übergriffen durch Geistliche vor. Die Expertise soll auch zeigen, ob Kirchenverantwortliche die Täter geschützt und Verbrechen vertuscht haben. Am Wochenende kündigte Erzbischof Rainer Maria Woelki an, er wolle „im Gutachten genannte Personen - wenn es nötig ist - vorläufig von ihren Aufgaben entbinden“. Doch welche Möglichkeiten hat er?

Eingeschränkte, sagt Klaus Lüdicke, emeritierter Professor für Kirchenrecht an der Universität Münster: „Es kommt darauf an, was mit Aufgabe gemeint ist.“

 

Wen ein Bischof entlassen kann

 

Zu den Leitungspersonen einer Diözese gehören der Generalvikar, der Personalchef und der Leiter des Kirchengerichts. Aktive Amtsträger kann ein Diözesanbischof relativ problemlos aus diesen Positionen entfernen, so Lüdicke. „Die Amtsvollmachten kann er ihnen wegnehmen. Dazu ist er als Dienstvorgesetzter berechtigt.“

Schwieriger ist die Lage dem Kirchenrechtler zufolge bei Weihbischöfen. Zwar kann der Diözesanbischof als Dienstherr den Männern zum Beispiel für eine bestimmte Zeit verbieten, Jugendliche in seinem Erzbistum zu firmen. Suspendieren, also aus dem Dienst entheben, kann er Weihbischöfe nicht.

 

Was mit Weihbischöfen geschieht

 

Dazu bräuchte es den Vatikan. Dass die dort zuständige Behörde wegen möglicher Vertuschung gegen einen Weihbischof entscheidet, hält der Kirchenrechtler für sehr unwahrscheinlich. Denn das Vertuschen von Missbrauch ist laut Kirchenrecht keine Straftat, sondern nur eine Pflichtwidrigkeit - und das auch erst seit 2019. Dies reicht nach Ansicht Lüdickes nicht aus, um ein Amt als geweihter Bischof zu verlieren.

Dem Diözesanbischof blieben dann nur wenige Möglichkeiten, gegen den Weihbischof vorzugehen. „Er kann seinen Aufgabenbereich so zuschneiden, dass er praktisch nichts mehr zu tun hat“, sagt Lüdicke. „Er kann ihn sozusagen kaltstellen, aber loswerden kann er ihn nicht.“

 

Was einem Bischof droht

 

Dass der Diözesanbischof selbst sein Amt verliert, wenn ihm Vertuschung nachgewiesen wird, hält der Experte ebenfalls für unwahrscheinlich. Woelki hatte zwar erneut betont, er werde sich „den Ergebnissen der Untersuchung stellen“. Ein Diözesanbischof kann aber nicht einfach zurücktreten.

Gemäß Kirchenrecht müsste er Rom seinen Amtsverzicht anbieten. Dann entscheidet der Vatikan, ob er das Angebot annimmt. Da Vertuschung von Missbrauch lediglich als Pflichtverletzung gilt und das auch erst seit kurzer Zeit, hält Lüdicke diesen Schritt für beinahe ausgeschlossen.

 

Ein Amtsverzicht muss nicht angenommen werden

 

Zudem: Einen Anspruch auf Annahme des Amtsverzichts hat ein Bischof nicht. Als etwa Lyons früherer Erzbischof Philippe Barbarin (70) im März 2019 wegen eines gegen ihn laufenden Gerichtsverfahrens seinen Rücktritt anbot, nahm Papst Franziskus diesen zunächst nicht an. Auch hier ging es um den Vorwurf, Missbrauch sei vertuscht worden. Daraufhin zog sich der Erzbischof „für eine gewisse Zeit zurück“ und sein Generalvikar übernahm vorübergehend die Leitung der Erzdiözese.

Das ist aus Politik und Wirtschaft bekannt: Gegen Verantwortungsträger werden schwere Vorwürfe erhoben, weshalb sie ihr Amt ruhen lassen, bis die Anschuldigungen geklärt sind. Im Kirchenrecht kommt diese Option aber eigentlich gar nicht vor, gibt Lüdicke zu bedenken. Demnach könne ein Diözesanbischof seinen Dienst nicht offiziell niederlegen, nicht einmal zeitweise. „Er ist vom Papst dazu bestellt“, sagt Lüdicke. „Er muss seinen Dienst tun.“

Im Fall Barbarin gab es schließlich folgende Lösung: Im Oktober 2020 ernannte Franziskus doch noch einen Nachfolger für ihn.

Staatsanwaltschaft ermittelt nicht gegen Woelki
Die Staatsanwaltschaft Köln nimmt keine Ermittlungen gegen Kardinal Rainer Maria Woelki auf. Dafür habe sie keine „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ festgestellt, sagte Oberstaatsanwalt Ulf Willuhn dem Kölner „Domradio“. Mehrere Privatpersonen hatten den Erzbischof wegen Strafvereitelung angezeigt; die meisten hätten dem Erzbischof zur Last gelegt, das Missbrauchsgutachten der Münchner Kanzlei Westpfahl-Spilker-Wastl nicht zur Verfügung gestellt zu haben, so Willuhn. Das sei aber nicht der Fall; die Staatsanwaltschaft habe schon vor langer Zeit die Untersuchung erhalten. (KNA)

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