Waren die bisherigen Zahlungen an Missbrauchsbetroffene angemessen?

Was der Kölner Schmerzensgeld-Prozess für andere Bistümer bedeutet

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Ein Betroffener verklagt das Erzbistum Köln; der Streitwert beträgt 805.000 Euro. Der Richter hat einen
Vergleich vorgeschlagen. Auch der hat es in sich, denn er könnte weit mehr als die bisherige Praxis infrage stellen.

Fragen, die weit über ein Urteil im konkreten Fall hinausgehen, berührt der Schmerzensgeld-Prozess eines Missbrauchsbetroffenen gegen das Erzbistum Köln. Zumal der Vorsitzende Richter am Landgericht Köln, Stephan Singbartl, am ersten Verhandlungstag einen Vergleich vorgeschlagen hat. Der hat es in sich, sieht er doch einen unteren sechsstelligen Euro-Betrag vor, ohne höhere Zahlungen auszuschließen.

Bisher orientieren sich die kirchlichen Richt­linien für Zahlungen der Bistümer in Anerkennung des Leids an Schmerzensgeld-Urteilen staatlicher Gerichte. Damit sind Summen von bis zu 50.000 Euro möglich. In Einzelfällen ist bereits mehr Geld geflossen.

Einzelfall oder Signal für das gesamte Zahlungssystem?

Das Erzbistum Köln signalisierte, über den Vergleichsvorschlag reden zu wollen. Dem Betroffenen hat es bisher 25.000 Euro gezahlt. In seiner Klageschrift verlangt er gleichwohl 725.000 Euro Schmerzensgeld und 80.000 Euro für mögliche künftige Schäden.

Wäre nun eine sechsstellige Zahlung in Köln ein Einzelfall – oder das Signal, dass die jetzigen Beträge zu niedrig sind? Missbrauchsbetroffene betonen Letzteres und verweisen auf lebenslange Spätfolgen einer Tat.

Auch anderen Bistümern drohen Prozesse

Der Prozess könnte zudem Vorbildcharakter für weitere Schmerzensgeldklagen gegen die Kirche haben. Auch Bistümern wie Münster drohen dann Verfahren – womöglich auch Zahlungen jenseits von 50.000 Euro.

Unabhängig davon, dass diese wegen der Schwere der Taten angemessen sein können, löst das finanzielle Probleme aus. Viele Bistümer haben erklärt, Zahlungen an Betroffene nicht aus Kirchensteuermitteln leisten zu wollen. Münster will das Vermögen und die Erträge des Bischöflichen Stuhls nutzen – das sind vor allem Erbbauzinsen, Mieten und Pachten.

Zahlungen aus Kirchensteuermitteln für das Versagen der Bistümer?

Aber was, wenn das nicht ausreicht? Müssen dann Kirchensteuerzahler für Verfehlungen einzelner Priester aufkommen? Und dafür, dass Bistumsleitungen – mindestens in früheren Jahrzehnten – von Taten gewusst, sie vertuscht und Täter versetzt haben?

Im konkreten Kölner Fall geht es um Taten aus den 1970er Jahren. Vorwürfe gegen den Priester wurden dem Erzbistum 1980 und 2010 bekannt. Der Kläger wirft der Erzdiözese Amtspflichtverletzung durch Unterlassen vor; sie habe nicht konsequent auf Hinweise gegen den Geistlichen reagiert, somit habe er viele Jahre weiter als Seelsorger arbeiten können.

Mangelnde Verfolgung von Hinweisen nicht nur in Köln

Dass eine Amtshaftung vorliegt, bestritt das Erzbistum Köln vor Gericht nicht. Und der Vorwurf mangelnder Verfolgung von Hinweisen dürfte alle Bistümer treffen. Zudem hat Köln im konkreten Fall auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Das erhöht den Druck auf andere Bistümer. Ein Urteil in Köln steht noch aus.

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