Bundesvorstand: Verzicht auf Grundordnung könnte Vorteil sein

Kolpingwerk stellt kirchliches Arbeitsrecht insgesamt infrage

  • Der Bundesvorstand des Kolpingwerks stellt den Fortbestand des kirchlichen Arbeitsrechts infrage.
  • Die Verbandsspitze erklärt, es könne der Kirche „zum Vorteil gereichen“, wenn sie „zukünftig auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verzichtet“.
  • Das Kolping-Präsidium im Bistum Münster teilt diese Sicht nach Verbandsangaben.

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Der Bundesvorstand des Kolpingwerks stellt den Fortbestand des kirchlichen Arbeitsrechts infrage. Die Verbandsspitze erklärt, es könne der Kirche „zum Vorteil gereichen“, wenn sie einseitig ihre arbeitsrechtlichen Privilegien aufgebe und „damit zukünftig auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verzichtet“.

Laut im Internet veröffentlichter Erklärung unterstützt der Kolping-Bundesvorstand Überlegungen „des Vorstandes des Verbandes der Kolping-Bildungsunternehmen, ob es dauerhaft noch sinnvoll ist, ein eigenes Arbeitsrecht beizubehalten“. Der Kolping-Diözesanverband Münster teilt mit, sein Präsidium schließe sich der Position des Bundesvorstands an.

Warum es ein kirchliches Arbeitsrecht gibt

In Deutschland ermöglicht der Staat den Kirchen ein eigenes Arbeits- und Tarifrecht. Hintergrund ist die Auffassung, Arbeit im kirchlichen und karitativen Dienst habe eine religiöse Dimension. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Möglichkeiten von Streiks und Aussperrung gelten für die Kirchen nicht. Das Streikverbot wird seit Jahren von Gewerkschaften kritisiert.

Öffentlich stark umstritten sind Loyalitätspflichten für Beschäftigte, deren Lebensführung zentralen Punkten kirchlicher Lehre nicht widersprechen soll. Unter anderem zivil wiederverheiratete und homosexuelle kirchliche Mitarbeitende leben in Unsicherheit. Dieser Umstand war auch einer der Anlässe für die Outing-Aktion #OutInChurch.

Loyalitätspflichten im Arbeitsrecht

Der Kolping-Bundesvorstand erklärt, individuelle Loyalitäten seien „auf ein Mindestmaß dessen zu begrenzen, was der gemeinsamen Ausrichtung des kirchlichen Dienstes entspricht“. Die Form der Lebensführung müsse als persönliche Entscheidung außen vor bleiben.

„Bereits heute wenden einige Unternehmen und Einrichtungen“ im Kolpingwerk „das kirchliche Arbeitsrecht nicht mehr an“, heißt es in der Erklärung. Diese Einrichtungen würden das kirchliche Leben dennoch aktiv mitprägen.

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