Wahrung der Totenruhe wiege schwerer als gewandelte Wünsche der Bevölkerung

Gericht bestätigt Friedhofszwang und untersagt Privatbestattung

  • Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den grundsätzlichen Friedhofszwang für Bestattungen bestätigt.
  • Es untersagte Pläne eines Mannes, die künftigen Urnen von seiner Frau und sich selbst in einer Hofkapelle auf seinem Grundstück beizusetzen.
  • Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe und des Wohls der Allgemeinheit ließen es nicht zu, ein berechtigtes Interesse des Klägers anzuerkennen.

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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den grundsätzlichen Friedhofszwang für Bestattungen bestätigt. In einem Urteil verwehrte es einem im Kreis Bitburg-Prüm lebenden Kläger den Anspruch, eine Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes erteilt zu bekommen. Der Mann wollte den Platz für zwei künftige Urnenbestattungen in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle anlegen - für sich und seine Frau.

Das Gericht entschied, mit dem grundsätzlichen Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen sei der Ermessensspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten - auch nicht bei gewandelten Vorstellungen in der Bevölkerung. Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe und des Wohls der Allgemeinheit ließen es nicht zu, ein berechtigtes Interesse des Klägers anzuerkennen.

Trotz Lockerungen etwa in NRW

Zwar sei in Ländern wie Nordrhein-Westfalen und Bremen der Friedhofszwang für die Beisetzung von Ascheresten vor geraumer Zeit gelockert worden. Dennoch erachte es "der weit überwiegende Teil offensichtlich weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden", so das Oberverwaltungsgericht in Koblenz.

Der Kläger hatte angegeben, seine Kinder könnten sich nicht um die Grabpflege auf einem Friedhof kümmern, da sie alle weggezogen seien. Zur 1912 errichteten, unter Denkmalschutz stehenden Hofkapelle bestehe ein persönlicher Bezug, weil sein Patenonkel sie erbaut habe. Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger noch Recht gegeben. In der Berufungsinstanz scheiterte er nun. Der beklagte Kreis hatte Berufung eingelegt.

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