Thomas Schüller fordert Bischöfe zu erneutem Antrag in Rom auf

Kirchenrechtler: Predigtverbot für Laien ist nicht überzeugend

Sollen auch ungeweihte Gläubige in der Messe predigen dürfen? Die KFD im Bistum Münster fordert die Zulassung, das Bistum Münster sagt: Das muss Rom entscheiden. Kirchenrechtler Thomas Schüller widerspricht im Interview mit "Kirche-und-Leben.de".

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Auch nicht geweihte Männer und Frauen sollen in der Messe nach dem Evangelium predigen sollen, zumal es verbotenerweise in vielen Gemeinden so praktiziert wird: Das hat die Katholische Frauengemeinschaft in einem Schreiben an Bischof Felix Genn gefordert. Das Bistum Münster begrüßt die Initiative, verweist aber auf den Synodalen Weg und hält eine weltkirchliche Entscheidung sowohl für unabdingbar als auch für schwierig. Der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller sagt im Interview, wie mit der derzeitigen Praxis umgegangen werden sollte und welche Chancen auf eine Reform er sieht - auch weltkirchlich.

Herr Professor Schüller, warum dürfen ungeweihte Männer und Frauen in der Eucharistiefeier nicht predigen?

Theologisch steht dahinter der Gedanke, dass derjenige, der dem Tisch des Brotes, also der Eucharistie, vorsteht, auch dem Tisch des Wortes vorstehen soll, also der Verkündigung der Schrifttexte. Es gibt also eine wesentliche Verbindung von Wortgottesteil und Eucharistieteil in der Person des Priesters. Das Argument ist wichtig, aber nicht zwingend. Entsprechend sagt das Kirchenrecht in  Canon 767 § 1, dass die Homilie, also die Predigt in einer Eucharistiefeier nach dem Evangelium bezogen auf die Lesungstexte des Tages ausschließlich dem Diakon, Priester und Bischof vorbehalten ist. Allerdings gab es da nach dem Konzil bis 1988 in den deutschen Diözesen eine hiervon eine abweichende, mit römischer Genehmigung gestattete Regelung, die gleichwohl durch eine Entscheidung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte aufgehoben wurde. Denn dort wurde entschieden, dass keine Ausnahme von Canon 767 § 1 durch einen einzelnen Bischof vorgenommen werden darf.

Wie bewerten Sie das?

Das Argument der Verbundenheit von Wortgottesteil und Eucharistiefeier in der Person des Priesters ist gewichtig, aber nicht zwingend absolut zu setzen. Schließlich darf auch der Diakon predigen und das Evangelium vortragen, ohne dass er Vorsteher der Eucharistiefeier ist. Darüber hinaus hat das Zweite Vatikanische Konzil sowohl in der Liturgie- als auch in der Kirchen-Konstitution deutlich betont, dass alle Getauften und Gefirmten ermächtigt sind, das Wort Gottes zu verkünden. Darauf legt das Konzil großen Wert. Papst Franziskus natürlich genauso, wenn er im nachsynodalen Schreiben "Querida Amazonia" deutlich sagt: Was täten wir nur ohne die Frauen und Männer, die ehren- wie hauptamtlich von ihren Bischöfen beauftragt das Wort Gottes verkünden?

Übrigens wird in dieser Diskussion oft übersehen, dass das sogenannte Kindermessdirektorium von 1973 weiter gilt. Das heißt es sinngemäß: In einer Eucharistiefeier, in der eine Katechese vorkommt, dürfen die Frauen und Männer, die die Katechese vornehmen, auch eine Homilie, eine Predigt, an die anwesenden Erwachsenen halten. Das ist nie aufgehoben worden. Und auch die Dialogpredigt ist nie aufgehoben worden. Wenn man dann noch Papst Franziskus ernst nimmt, wenn er sagt, dass gerade die Frauen, die das marianische Wesen der Kirche prägen, das Empfangende und das Schenkende, die prädestinierten Verkündigerinnen des Wortes Gottes sind – dann wird dieses Dispensverbot doch sehr fragwürdig und ist nicht mehr überzeugend.

Gleichwohl predigen in vielen Gemeinden durchaus nicht geweihte Frauen und Männer in der Messe, auch nach dem Evangelium. Wie damit umgehen?

Da sprechen Sie ein wichtiges Thema an. In der Tat wird das in vielen deutschen Diözesen so praktiziert. Das Problem dabei ist aber: Sobald sich ein Gläubiger darüber beschwert und das nach Rom gemeldet wird, kommt die kritische Rückfrage: Bischof, wie kannst du das zulassen? Es gibt also keine Rechtssicherheit für jene Frauen und Männer, deren Pfarrer, deren Priester, deren Bischöfe da sehr tolerant sind. Im Krisenfall stehen sie, aber auch die tolerierenden Priester und Bischöfe rechtlos da. Also: Ich bin für eine theologisch gut begründete Legalisierung einer parakanonischen Praxis, die auch in der deutschsprachigen Schweiz und in Österreich längst gegeben ist. Und ich bin dafür, dass man die theologisch sinnfreie Statioregelung an einem vollkommen falschen Platz in der Liturgie ohne Bezug auf die Lesungstexte des Tages beiseitelegt. Denn das kann nicht die Lösung sein.

Könnte, wie die KFD im Bistum Münster es fordert, der Bischof von Münster das überhaupt für sein Bistum anders regeln? Oder der Synodale Weg? Oder die Bischofskonferenz für Deutschland? Oder braucht es einen weltkirchlichen Konsens?

Es bräuchte zumindest schon einmal eine deutschlandweite Regelung. Dementsprechend sollten gerne alle, die beim Synodalen Weg beraten, die Bischöfe ermutigen, erneut in Rom zu beantragen, dass sie für ihre 27 deutschen Diözesen – wie bis 1988 möglich – wieder ungeweihten Frauen und Männern die Möglichkeit geben können, den Homilie-Dienst zu leisten. Weltkirchlich darf es da durchaus unterschiedliche Tempi geben.

Könnte denn auch der Bischof von Münster das für sein Bistum ermöglichen?

Auch der Bischof von Münster könnte sagen: Ja, das halte ich für ein sinnvolles Anliegen. Er wird aber dann auf die im Moment geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen hinweisen. Allerdings halte ich es für unwahrscheinlich, dass ihm als Einzelnem diese Genehmigung erteilt wird. Je mehr und einheitlicher eine Bischofskonferenz gut begründet so einen Antrag in Rom stellt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass man sich damit wenigstens inhaltlich auseinandersetzen muss. Die damalige Entscheidung von 1988, dass der einzelne Bischof keine Dispens von der Norm erteilen kann, war eine eher kirchenpolitische Entscheidung Roms.  Denn es handelt sich um eine kirchenrechtliche Norm, die nicht dem göttlichen Recht zugeordnet wird. Von daher sollte grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein, zu dispensieren. Dementsprechend sollte man diesen Dispensweg und diesen Antragsweg in Rom erneut gehen.

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