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Wenn eine Kirche – oder ein anderer heiliger Ort – Weihe oder Segnung verliert, geschieht durch diese Profanierung das Gegenteil der (Kirch-)Weihe.
Wenn eine Kirche – oder ein anderer heiliger Ort – Weihe oder Segnung verliert, geschieht durch diese Profanierung das Gegenteil der (Kirch-)Weihe. Angeordnet wird eine solche Entwidmung durch ein Dekret des Diözesanbischofs, das im Allgemeinen in einem letzten Gottesdienst verlesen und damit wirksam wird. Damit wird dann das Gotteshaus dauerhaft profanem Gebrauch überlassen.
Das kirchliche Gesetzbuch, der „Codex Iuris Canonici“ (CIC), beschreibt diese Verweltlichung von ursprünglich Heiligem: So muss im Abschiedsgottesdienst – dem (nach Möglichkeit) der Ortsbischof vorstehen sollte - das Allerheiligste aus der Kirche getragen und das Ewige Licht gelöscht werden. Die Reliquien sind aus dem Altar zu entnehmen und alle liturgischen Geräte und Einrichtungsgegenstände (von Altar über Ambo, Tabernakel, Beichtstuhl etc.) müssen aus dem Gebäude entfernt und „an einem würdigen Ort aufbewahrt“ werden. Sie können aber auch an einem anderen Ort ihrer Bestimmung gemäß weiter verwendet werden.
Wünschenswert ist, dass mit dem Ende der kirchlichen Gebäudenutzung die Gläubigen in einer Prozession zu ihrer künftigen Pfarrkirche ziehen, um dort willkommen geheißen zu werden. Denn die Kirche möchte in den anerkannt traurigen Abschied von oft langjähriger liturgischer Heimat immer auch den Blick in die Zukunft gelegt wissen: Am neuen Ort besteht die Gemeinschaft der Gläubigen weiter.
Es gibt bestimmte Nutzungen, die sich für profanierte Kirchen anbieten etwa Begegnungsräume, Urnenbegräbnisstätten oder eine kulturelle Verwendung; andere verbieten sich nach dem Verständnis der katholischen Kirche – etwa der Umbau zu Diskotheken, Moscheen oder Einkaufszentren. Sollte sich für ein profaniertes Gebäudes keine tragfähige Lösung finden, gibt es die Empfehlung, sich besser für einen Abriss zu entscheiden.