Kirche+Leben Lexikon

Was bedeutet Kirchenaustritt?

Öffentlich-rechtlich wirksam wird der Kirchenaustritt durch eine Erklärung vor dem Standesamt (Niedersachsen) oder dem Amtsgericht (NRW).

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Die rechtliche Möglichkeit des Kirchenaustritts, d.h. der Trennung eines Kirchenmitglieds von seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft, ergibt sich aus dem religiös neutralen Charakter des Staates und der im Grundgesetz verankerten Glaubens- und Gewissensfreiheit. Nur der äußere, rechtliche Bereich ist betroffen, die innere Bindung durch die Taufe, die unauslöschlich ist, kann nicht gelöscht werden.

Öffentlich-rechtlich wirksam wird der Kirchenaustritt durch eine Erklärung vor dem Standesamt (Niedersachsen) oder dem Amtsgericht (NRW). Kirchlicherseits erlöschen mit dem Kirchenaustritt alle kirchlichen Rechte, z.B. der Zugang zu den Sakramenten der Beichte und der Eucharistie und die äußeren Pflichten der Kirchenmitgliedschaft. Der aus der Kirche Ausgetretene wird nicht mehr zur Kirchensteuer herangezogen.

Den Entschluss eines aus der Kirche Ausgetretenen muss die Kirche auch nach seinem Tod respektieren und darf ihn darum nicht durch ein kirchliches Begräbnis wieder vereinnahmen.

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